AGB
Hier finden Sie unsere aktuell gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Comco EPP GmbH
I. Vertragsabschluss
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Arten von Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen und auch, wenn nicht nochmals gesondert vereinbart, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen, widersprechende Einkaufsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen, es sei denn, jene wären unterschriftlich mit dem Käufer vereinbart. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Handelsvertreter und Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Muster, Proben und Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit unserer Erzeugnisse beruhen auf unseren Erfahrungen und unserem Fachwissen, stellen jedoch keine Eigenschaftszusicherung dar. Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie andere Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.
3. Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge und/oder Auftragsteile aus produktionstechnischen Gründen zu stornieren. Derartige Stornierungen haben längstens binnen 3 Monaten ab Auftragserteilung zu erfolgen und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen welcher Art immer. Der Punkt I./2. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
II. Preise / Frachtkosten
1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager, Frachtkosten werden sohin in Rechnung gestellt. Anders lautende Vereinbarungen sind allerdings möglich, müssen aber ausdrücklich schriftlich getroffen werden.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer Festpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, rein netto ohne Abzug und ohne Mehrwertsteuer. Abgaben und andere Kosten Dritter werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsabschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, vom Käufer getragen, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
III. Zahlung / Verrechnung
1. Die Rechnung wird am Tage der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzug zahlbar.
2. Die Zahlung hat in bar zu erfolgen, per Scheck oder durch Bank- oder Giroüberweisungen. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets in erster Linie auf Zinsen und Kosten und in zweiter Linie auf unsere älteste Forderung angerechnet. Wir behalten uns hiervon abweichende Verrechnungen vor. Sofern noch ältere, nicht skontoberechtigte Rechnungen offenstehen, ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
3. Bei Zahlungsverzug werden bei Unternehmensgeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gem § 456 UGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, die Forderungen gegen den Käufer an Factoring-Firmen abzutreten, zu veräußern oder zum Inkasso zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen, gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
5. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen die dem Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns zustehen, aufzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zuwiderhandlungen berechnen wir eine dem Fall angemessene Bearbeitungsgebühr.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten (auch Saldo-) Verbindlichkeiten – gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde die Verbindlichkeiten bestehen – uns gegenüber getilgt hat. Wir sind verpflichtet, unsere Sicherheiten (welche konkret erfolgt nach unserer Wahl) freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2. Der Käufer darf die gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr nur dann weiterveräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolles zu übersenden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich Gewinnspanne an uns ab. Erfolgt die Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen, und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
3. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
V. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Termine
1. Sämtliche Lieferzeiten sind stets als annähernd zu betrachten. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Sofern wir von unseren Vorlieferanten nicht oder nur teilweise beliefert werden, werden wir von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise frei. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Auftrages, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und Termine beziehen sich stets auf den Zeitpunkt der Auslieferung aus unserem Lager. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
3. Ereignisse höherer Gewalt, wie etwa Seuchen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle entsprechenden Ereignisse gleich, die uns die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, wie z. B. Streiks, Aussperrungen, Betretungsverbote, Quarantänemaßnahmen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem Vorlieferer eintreten. Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und teilen wir dem Besteller auf Anfrage nicht unverzüglich mit, dass nunmehr innerhalb einer Anlauffrist von 14 Tagen geliefert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Gegenseitige Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist wird der Besteller erstmals von der Abnehmerverpflichtung frei, wenn er uns dies anzeigt, oder eine schriftliche Erklärung von uns erhält. Wir werden jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn wir während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordern, ob er Vertragserfüllung verlangt, und sich dieser nicht unverzüglich äußert.
5. Termingeschäfte werden nicht abgeschlossen.
VI. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind innerhalb von drei Arbeitstagen beim Lieferanten unter Angabe des Reklamationsgrundes und der zugehörigen Rechnungsnummer anzuzeigen, andernfalls sind jegliche Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln muss die Anzeige innerhalb von 4 Wochen ab Wareneingang erfolgen. In jedem Fall ist die Gewährleistungsfrist nach 6 Monaten abgelaufen. Reklamationen, die später als die oben genannten Fristen eingehen, sind wirkungslos.
2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen, insbesondere der Qualität oder des Gewichts, berechtigen nicht zur Beanstandung.
3. Gibt uns der Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
4. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von zwei Wochen nach Rückempfang der Ware. Retouren und Reklamationen nehmen wir nur nach schriftlicher Zustimmung zur Rücksendung entgegen. Die Annahme eingesandter Retouren ohne unsere Zustimmung wird verweigert.
5. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
VII. Produkthaftung
1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (dies gilt jedoch nicht für Personenschäden).
2. Sämtliche Ansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
IX. Umgehungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
1. Die Umgehung dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen – insbesondere durch Kommissionsgeschäfte – ist nicht zulässig. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – einschließlich Mahnverfahren – ist, soweit gesetzlich zulässig, die Stadt Salzburg, Österreich. Wir behalten uns das Recht vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Anwendbar ist jenes Recht, das die Rechtsbeziehungen zwischen inländischen Parteien an unserem Unternehmenssitz regelt.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.